Rechtsanwalts- und Steuerkanzlei

Rolf Öhrler

Steuerstrafverteidigung

Fachanwaltschaft: Fachanwalt für Steuerrecht

Das Aussageverweigerungsrecht gilt grundsätzlich auch im Steuerstrafverfahren. Unter Gesichtspunkten der Steuerfestsetzung besteht jedoch eine Darlegungspflicht nach der Abgabenordnung zur Vermeidung von belastenden Änderungsbescheiden und sonstiger steuerlicher Nachteile, §§ 90 ff AO.

Aus der Parallelität von Steuerstrafverfahren einerseits und Besteuerungsverfahren einschließlich dem Erlass von Änderungsbescheiden andererseits ergeben sich regelmäßig Konfliktsituationen.

Unter beiden Gesichtspunkten berate ich Sie und übernehme Ihre Steuerstrafverteidigung und Interessenvertretung gegenüber dem Finanzamt.